Salmonellen

Salmonelleninfektionen durch gutes Hygienemanagement vermeiden.


Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sind als Lebensmittelproduzenten für die Sicherheit ihrer produzierten Erzeugnisse, die zur Lebensmittelgewinnung

dienen, verantwortlich. Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Zoonoseverordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischen Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, dienen.


Rechtsgrundlage

Untersuchungen gemäß s Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793).

 Salmonellen-Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse


Höhe der Beihilfe

Untersuchung von Proben

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ4

Voraussetzungen

Mit vollständig ausgefüllter und unterschriebener Checkliste des Geflügelgesundheitsdienstes der TSK3 bestätigt der Tierhalter die Teilnahme an Nummer 2.1 des Geflügel-Salmonellen-Programms.

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA5 zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.

 

Impfung (Zuschuss)

 

Höhe

max. 0,018 EUR pro bei der TSK3 gemeldeter Junghenne pro Tierhalter, Standort und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen

 

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Programm ist das Antragsformular „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“ zu verwenden.

Die Salmonellenimpfungen der Aufzucht müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Impfstoffhersteller entsprechen.

 

näheres Verfahren

Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“) unter Angabe seiner Standorte mit TSK- Nummer, Anzahl der geimpften Tiere, eingesetztem Impfstoff, Anzahl der Impfdosen, Datum der Impfung und  Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK3. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK3.

 

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG1 die TSK3.

 

Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss):

 

Höhe

90 % des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich des Schlachterlöses

 

Voraussetzungen

Salmonellen, die nach Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g.F. ) zu maßregeln sind, wurden im Rahmen einer betriebseigenen Kontrolle oder amtlichen Untersuchung festgestellt. Ein entsprechender Untersuchungsbefund der LUA oder einer anderen Untersuchungseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung liegt vor. Die Beihilfe ist an die Teilnahme an Nummer 2.1 des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793) gebunden. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) wurde durch den Tierhalter einbezogen. Das zuständige LÜVA hat die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde gebilligt oder angeordnet.

 

näheres Verfahren

Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und fordert eine Stellungnahme vom LÜVA an. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) nimmt schriftlich Stellung.

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter, der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.

 

Kostentragung

Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.


Voraussetzungen

Untersuchung von Proben und Impfung

Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g.F.  bzw. im Rahmen des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793) handeln.

Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss)

Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen der Geflügel-Salmonellen-Verordnung i. d. g. F.6 handeln. Die Beihilfe ist an die Vorgaben von Nummer 2.1 und 2.3 des Geflügel-Salmonellen-Programms gebunden.

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