Salmonelleninfektionen durch gutes Hygienemanagement vermeiden.
Landwirte und landwirtschaftliche Unternehmen sind als Lebensmittelproduzenten für die Sicherheit ihrer produzierten Erzeugnisse, die zur Lebensmittelgewinnung
dienen, verantwortlich. Neben Erregern, die zu einer Erkrankung der Tiere führen, kann es in den Beständen auch zu einer Ausbreitung von Keimen kommen, bei denen die Tiere nur als Überträger dienen und keinerlei Anzeichen einer Erkrankung zeigen. Die Zoonoseverordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht neben Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit auch die Reduzierung von Erregern mit zoonotischen Potential vor. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderer durch Lebensmittel übertragbare Zoonoseerreger, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, dienen.
Rechtsgrundlage
Untersuchungen gemäß s Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793).
Höhe der Beihilfe
Untersuchung von Proben
Höhe
In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ4
Voraussetzungen
Mit vollständig ausgefüllter und unterschriebener Checkliste des Geflügelgesundheitsdienstes der TSK3 bestätigt der Tierhalter die Teilnahme an Nummer 2.1 des Geflügel-Salmonellen-Programms.
näheres Verfahren
Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA5 zu verwenden.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 29 Nr. 1 SächsAGTierGesG1 der Freistaat Sachsen.
Impfung (Zuschuss)
Höhe
max. 0,018 EUR pro bei der TSK3 gemeldeter Junghenne pro Tierhalter, Standort und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen
Voraussetzungen
Für die Teilnahme am Programm ist das Antragsformular „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“ zu verwenden.
Die Salmonellenimpfungen der Aufzucht müssen den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen der Impfstoffhersteller entsprechen.
näheres Verfahren
Der Tierhalter stellt einen Antrag (Antragsformular: „Beihilfeantrag- Impfmaßnahmen Salmonellen“) unter Angabe seiner Standorte mit TSK- Nummer, Anzahl der geimpften Tiere, eingesetztem Impfstoff, Anzahl der Impfdosen, Datum der Impfung und Einsendung der Kopien der Rechnungen an die TSK3. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK3.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG1 die TSK3.
Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss):
Höhe
90 % des gemeinen Wertes des Tieres abzüglich des Schlachterlöses
Voraussetzungen
Salmonellen, die nach Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g.F. ) zu maßregeln sind, wurden im Rahmen einer betriebseigenen Kontrolle oder amtlichen Untersuchung festgestellt. Ein entsprechender Untersuchungsbefund der LUA oder einer anderen Untersuchungseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung liegt vor. Die Beihilfe ist an die Teilnahme an Nummer 2.1 des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793) gebunden. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) wurde durch den Tierhalter einbezogen. Das zuständige LÜVA hat die unverzügliche Schlachtung der betroffenen Herde gebilligt oder angeordnet.
näheres Verfahren
Der Beihilfeantrag ist vom Tierhalter mittels Antragsformular: „Antrag auf Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen“ und den erforderlichen Belegen in Kopie bei der TSK einzureichen. Die TSK sendet den Antrag an das LÜVA und fordert eine Stellungnahme vom LÜVA an. Der Geflügelgesundheitsdienst (GGD) nimmt schriftlich Stellung.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe trifft der Verwaltungsrat der TSK im Rahmen einer Einzelfallentscheidung unter Beachtung des Prinzips der Gleichbehandlung der Tierhalter, der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage.
Kostentragung
Die Kosten trägt gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG die TSK.
Voraussetzungen
Untersuchung von Proben und Impfung
Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen der Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381) i. d. g.F. bzw. im Rahmen des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Reduktion der Salmonellenprävalenz in sächsischen Geflügelhaltungen durch Beratung und Optimierung der Haltungs- und Produktionshygiene (Geflügel-Salmonellen-Programm) vom 24. April 2024 (SächsABl. S. 793) handeln.
Beihilfe zur Minderung von Schäden infolge Merzung von Legehennen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Haushaltslage- Merzungsbeihilfe (Zuschuss)
Es muss sich um Maßnahmen im Rahmen der Geflügel-Salmonellen-Verordnung i. d. g. F.6 handeln. Die Beihilfe ist an die Vorgaben von Nummer 2.1 und 2.3 des Geflügel-Salmonellen-Programms gebunden.