Salmonellose

Die nationale Rinder-Salmonellose-Verordnung wurde ab 04.11.2024 für den Freistaat Sachsen ausgesetzt.


Die Salmonellose der Rinder ist somit keine anzeigepflichtige Tierseuche mehr. Maßnahmen gegen die Salmonellose im Rinderbestand stehen nunmehr im Ermessen des Rinderhaltenden (Beachtung der grundsätzlichen Pflichten des Tierhalters!).

Da ab diesem Zeitpunkt keine staatliche Bekämpfung hinsichtlich Salmonellose der Rindermehr erfolgt, erhalten Tierhalter auch keine staatlichen Zuschüsse mehr (Ausnahmen für in der Vergangenheit durch geführte, amtlich angewiesene Maßnahmen siehe „Höhe der Beihilfe“)  

Die Salmonellose der Rinder ist eine Tierseuche, die außerdem noch eine Zoonose darstellt, sodass dem Schutz des Menschen vor dieser Erkrankung eine wichtige Bedeutung zukommt. Rinder bei denen die Infektion symptomlos verläuft, bleiben zudem lange Zeit latent infiziert und scheiden nach Belastungen erneut Salmonellen mit dem Kot aus. Dadurch können sie andere Rinder, aber auch Menschen infizieren, oder es können unerkannt Salmonellen in die Schlachtkette eingetragen werden.


Höhe der Beihilfe

  1. Beihilfe nach amtlicher Feststellung der Rindersalmonellose in Höhe der Kosten für eine bakteriologische Kotuntersuchung(Abschlussuntersuchung) an der LUA Sachsen gemäß Gebührenordnung für jedes Rind des gesperrten Bestandes entsprechend der amtstierärztlichen Anweisung in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Die Beihilfe wird nur für einen Ausbruch pro Bestand und Jahr gewährt. Die Kosten trägt das Land gemäß § 29 Nummer 1 SächsAGTierGesG. Eine Beihilfe kann nur noch für o.g. Untersuchungen an der LUA Sachsen für Proben bis zum Posteingang bei der LUA bis einschließlich 08.11.2024 gewährt werden.
  2. Beihilfe im Jahr der amtlichen Feststellung der Rindersalmonellose und in den 2 darauffolgenden Kalenderjahren zu den Kosten für Impfmaßnahmen gemäß dem betrieblichen Impfregime in Höhe von 2,00 EUR/gemeldetem Rind und Jahr in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen. Eine Beihilfe kann nur noch für Impfungen gegen Salmonellose gewährt werden, wenn der dafür eingesetzte Impfstoff bis spätestens 04.11.2024 bestellt worden ist (Nachweise erforderlich!).
  3. Beihilfe zur prophylaktischen Impfung gegen Salmonellen gemäß dem betrieblichen Impfregime in Höhe von 2,00 EUR/Rind und Jahr auf der Grundlage der an die TSK gemeldeten Rinder und in Abhängigkeit der vorgelegten Rechnungen.


Voraussetzungen

Die Kosten für die Impfmaßnahmen und die bakteriologischen Kotuntersuchungen an der LUA Sachsen gemäß dem festgelegten Impfregime sind dem Tierhalter in Rechnung zu stellen. Der Tierhalter stellt einen Beihilfeantrag und sendet die Kopien der Rechnungen über das LÜVA an die TSK. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Bestätigung des Amtstierarztes über die angewiesene Untersuchung oder die Einhaltung des durch gemeinsame Beratung zwischen LÜVA, RGD, betreuendem Tierarzt und Betrieb festgelegten Impfregimes. Diese ist auf dem Antrag durch das LÜVA zu bestätigen. Der Tierarzt erhält einen Beihilfebonus zur Einlösung bei der TSK.



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