Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei ASP für Schweinehalter im gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) und der Pufferzone (Sperrzone I), die Tiere verbringen wollen.
Seit dem 14.7.2021 gelten neue Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen für die Pufferzone (https://www.sms.sachsen.de/aktuelles-6610.html) und das gefährdete Gebiet (https://www.sms.sachsen.de/aktuelles-6610.html).
Darin wird verfügt, dass Schweinehalter, die sich in der Pufferzone befinden (Sperrzone I) weiterhin Schweine aus dieser Zone innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbringen dürfen. Ein Verbringen ins Ausland ist dagegen nur mit Genehmigung des zuständigen Landratsamtes und unter Einhaltung der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 möglich.
Für Betriebe, welche im gefährdeten Gebiet (jetzt Sperrzone II) liegen, gilt ein grundsätzliches Verbringungsverbot in Gebiete außerhalb der Sperrzonen I-III.
Um eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Schweinen erhalten zu können, müssen die Betriebe unter anderem verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergreifen. Diese verstärkten Maßnahmen sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegt und gelten zusätzlich zur Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) für alle Betriebe, die Schweine verbringen wollen, unabhängig von der Anzahl im Betrieb gehaltener Schweine.
Die gemäß SchHaltHygV für die verschiedenen Bestandsgrößen geltenden Biosicherheitsanforderungen sind den Schweinehaltern bekannt. Im Folgenden werden deshalb nur die zusätzlichen, über die Anforderungen der SchHaltHygV hinausgehenden verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen aufgelistet und aus Gründen der Übersichtlichkeit den entsprechenden Betriebsgrößen laut §3 SchHaltHygV zugeordnet:
Der Schweinegesundheitsdienst bietet für Schweine haltende Betriebe in Sachsen die Durchführung oben genannter Biosicherheitsbelehrungen an. Interessierte Schweinehalter setzen sich dazu bitte mit ihrem zuständigen Schweinegesundheitsdienst in Verbindung.
Abschließend sein noch darauf hingewiesen, dass das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine generell verboten und dem Schutz vor der Schweinepest und weiteren Tierseuchen geschuldet ist (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1069/2009).
Außerdem gilt Kraft des Gesetztes (§ 14d Absatz 5 Nr. 5 Schweinepest-VO) und ist damit ohne besondere behördliche Anordnung durch den Landwirt zu beachten, dass Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden darf. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.