Fruchtbarkeitsprogramm

Stabilisierung der Fruchtbarkeitsleistung.


Genitale Infektionen bei Nutztieren können durch verschiedene Erreger verursacht werden und zu Fruchtbarkeitsstörungen, Aborten oder anderen gesundheitlichen Problemen führen. Es ist wichtig, solche Infektionen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, um die Tiergesundheit zu gewährleisten und wirtschaftliche Verluste zu minimieren. Der Gesundheit männlicher Zuchttiere kommt aufgrund der Decktätigkeit innerhalb eines Bestandes oder in mehreren Beständen eine zentrale Stellung zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Seuchen i. S. d. Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/429 (Animal health law-AHL) zu. Um eine Infektion mit Deckinfektionserregern zu erkennen und die Verbreitung ggf. vorhandener Seuchenerreger zu verhindern, ist es notwendig, gezielte Maßnahmen zu ergreifen. Dabei kommt der Eigenverantwortung des Tierhalters1 gemäß Artikel 10 des AHL eine besondere Bedeutung zu. Im Rahmen dieser Eigenverantwortung besteht die Pflicht, Krankheitsgeschehen und Tierverluste diagnostisch abklären zu lassen, das Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen gemäß Artikel 4 Absatz 16 AHL und den Einsatz von Tierarzneimitteln zu minimieren. Die wichtigsten Deckinfektionen, kategorisiert gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bzw. WOAH-gelistet, sind Bovine genitale Campylobakteriose (D+E), Trichomonadose (D+E), Ansteckende Pferdemetritis (D+E), Equine Virusarteritis (D+E), Equine Infektiöse Anämie (D+E), Dourine (D+E) und Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis (B+D+E).



Höhe der Beihilfe

a. und b. Untersuchung von Blut-, Tupfer-, Sperma- und Präputialspülproben

Höhe

In Höhe der Gebühr gemäß SächsKVZ

Voraussetzung

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Heranziehung des Tiergesundheitsdienstes (TGD) durch den Tierhalter oder den bestandsbetreuenden Tierarzt im Auftrag des Tierhalters gemäß Fruchtbarkeitsprogramm.

näheres Verfahren

Es ist das Untersuchungsauftragsformular der LUA zu verwenden.

Kostentragung

Die Kosten für die diagnostische Untersuchung auf Krankheiten nach § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor an der LUA trägt gemäß § 32 Abs. 2 bzw. 3 SächsAGTierGesG die TSK.

Dem Tierhalter werden die Untersuchungsleistungen, welche über die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Beihilfesatzung für den Agrarsektor hinausgehen in Form eines Gebührenbescheides als Eigenanteil von der LUA in Rechnung gestellt. Dieser Eigenanteil kann als De-minimis Beihilfe bzw. für Tierhalter die nicht als Unternehmen im Sinne des Beihilfenrechtes nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten (z.B. Hobbytierhalter) als Leistung bei der TSK beantragt werden (siehe De-minimis-Beihilfesatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse).

 


Antrag

 De-minimis-Beihilfeantrag

 Antrag zur Untersuchung für Probenmaterial an der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen

Die Beihilfe kann auch über Ihren persönlichen Zugang im "WebTSK" direkt online beantragt werden. Klicken Sie dazu nach erfolgreichem Login auf den Button "Beihilfe beantragen".

Beihilfeantrag stellen