ASP -Achtung Schweinehalter- erhöhte Biosicherheit dringend erforderlich

Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei ASP für Schweinehalter im gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) und der Pufferzone (Sperrzone I), die Tiere verbringen wollen.


Seit dem 14.7.2021 gelten neue Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen für die Pufferzone (https://www.sms.sachsen.de/aktuelles-6610.html) und das gefährdete Gebiet (https://www.sms.sachsen.de/aktuelles-6610.html).

Darin wird verfügt, dass Schweinehalter, die sich in der Pufferzone befinden (Sperrzone I) weiterhin Schweine aus dieser Zone innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbringen dürfen. Ein Verbringen ins Ausland ist dagegen nur mit Genehmigung des zuständigen Landratsamtes und unter Einhaltung der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 möglich.

Für Betriebe, welche im gefährdeten Gebiet (jetzt Sperrzone II) liegen, gilt ein grundsätzliches Verbringungsverbot in Gebiete außerhalb der Sperrzonen I-III.

Um eine Ausnahmegenehmigung für das Verbringen von Schweinen erhalten zu können, müssen die Betriebe unter anderem verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergreifen. Diese verstärkten Maßnahmen sind in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 festgelegt und gelten zusätzlich zur Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) für alle Betriebe, die Schweine verbringen wollen, unabhängig von der Anzahl im Betrieb gehaltener Schweine.

Die gemäß SchHaltHygV für die verschiedenen Bestandsgrößen geltenden Biosicherheitsanforderungen sind den Schweinehaltern bekannt. Im Folgenden werden deshalb nur die zusätzlichen, über die Anforderungen der SchHaltHygV hinausgehenden verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen aufgelistet und aus Gründen der Übersichtlichkeit den entsprechenden Betriebsgrößen laut §3 SchHaltHygV zugeordnet:


  • Vermeidung von Kontakt (direkt und indirekt) der gehaltenen Schweine zu Schweinen aus anderen Beständen und zu Wildschweinen
  • Kleidungs- und Schuhwechsel beim Betreten und Verlassen der Ställe, in denen Schweine gehalten werden
  • Waschen und Desinfizieren der Hände und Desinfektion der Schuhe am Eingang zum Stallbereich, in dem Schweine gehalten werden
  • Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen
  • entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden (Besucherbuch)
  • die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen:
    • so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können
    • die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten
    • die Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten bieten
    • entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zum Stallbereich, in dem Schweine gehalten werden, bieten
  • eine viehdichte Einzäunung zumindest der Ställe, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden
  • ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der vom zuständigen Veterinäramt unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:
    • Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer (Trennung in Schwarz- und Weiß-Bereich)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb
    • Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene
    • Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal
    • spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebes (Biosicherheitsbelehrung)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen
    • Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden
    • interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
  • Waschen und Desinfizieren der Hände und Desinfektion der Schuhe am Eingang zum Stallbereich, in dem Schweine gehalten werden
  • Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen
  • entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden (Besucherbuch)
  • die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen:
    • so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können
    • die Möglichkeit zum Waschen und zur Desinfektion der Hände bieten
    • entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zum Stallbereich, in dem Schweine gehalten werden, bieten
  • eine viehdichte Einzäunung zumindest der Ställe, in denen die Schweine gehalten werden, sowie der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden
  • ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der vom zuständigen Veterinäramt unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:
    • Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer (Trennung in Schwarz- und Weißbereich)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb
    • Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene
    • Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal
    • spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebes (Biosicherheitsbelehrung)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen
    • Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden
    • interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
  • Waschen und Desinfizieren der Hände und Desinfektion der Schuhe am Eingang zum Stallbereich, in dem Schweine gehalten werden
  • Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen
  • entsprechende Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden (Besucherbuch)
  • ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der vom zuständigen Veterinäramt unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren muss mindestens Folgendes enthalten:
    • Einrichtung von „sauberen“ und „schmutzigen“ Bereichen für das Personal, entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, Esszimmer (Trennung in Schwarz- und Weißbereich)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für den Eingang neuer gehaltener Schweine in den Betrieb
    • Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie Personalhygiene
    • Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal
    • spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebes (Biosicherheitsbelehrung)
    • Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung logistischer Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten in Kontakt kommen
    • Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden
    • interne Überprüfung oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

Der Schweinegesundheitsdienst bietet für Schweine haltende Betriebe in Sachsen die Durchführung oben genannter Biosicherheitsbelehrungen an. Interessierte Schweinehalter setzen sich dazu bitte mit ihrem zuständigen Schweinegesundheitsdienst in Verbindung.

Abschließend sein noch darauf hingewiesen, dass das Verfüttern von Speiseabfällen an Schweine generell verboten und dem Schutz vor der Schweinepest und weiteren Tierseuchen geschuldet ist (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1069/2009).

Außerdem gilt Kraft des Gesetztes (§ 14d Absatz 5 Nr. 5 Schweinepest-VO) und ist damit ohne besondere behördliche Anordnung durch den Landwirt zu beachten, dass Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden darf. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

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