Aktuelle Lage in Sachsen
Nachdem am 31.10.2020 zum ersten Mal die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Sachsen nachgewiesen wurde, gibt es seit letztem Jahr eine sehr erfreuliche Entwicklung. Seit September 2024 wurde das ASP-Virus lediglich einmal bei einem Wildschwein (Februar 2025) nachgewiesen. Eine flächendeckende Bejagung und Untersuchung von Schwarzwild sowie intensive Kadaversuche mittels Drohnen und Kadaversuchhunden wurden durchgeführt. Somit konnten die Sperrzonen I und II im September 2025 erneut deutlich verkleinert werden. Der Landkreis Meißen konnte in freies Gebiet überführt werden. Teile des Landkreises Bautzen und Görlitz befinden sich weiterhin in Sperrzone I. Lediglich im nördlichen Bereich des Landkreises Bautzen besteht die Sperrzone II aufgrund von ASP-Nachweisen bei Wildschweinen in Brandenburg weiterhin. Genauere Angaben dazu finden sich in aktuellen Allgemeinverfügungen unter:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=22878&art_param=810
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=22877&art_param=810&on_off=1
Aktuelle Lage in Deutschland
Im westlichen Teil Deutschlands sind die Bundesländer Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz seit 2024 von der ASP betroffen. In Baden-Württemberg wurde zuletzt im Juli 2025 ASP bei einem Wildschwein nachgewiesen. In Hessen sind die Ausbruchszahlen deutlich rückläufig, im September gab es drei positive Fälle. In Rheinland-Pfalz wurde im Juli und September jeweils ein positives Wildschwein gefunden.
Seit Juni werden auch Ausbrüche bei Schwarzwild in Nordrhein-Westfahlen verzeichnet. Der bisher letzte Nachweis bei Wildschweinen im Land Brandenburg erfolgte im Mai 2025.
Als positiv ist hervorzuheben, dass es trotz der Verbreitung der ASP in der Wildschweinepopulation einiger Bundesländer und der Nachweiszahlen von insgesamt über 1855 positiven Wildschweinen in Deutschland, im Jahr 2025 kein Ausbruch in einem Hausschweinebestand festgestellt wurde.
Obwohl die Entwicklung in Sachsen sehr positiv ist, zeigen die Neuausbrüche in anderen Bundesländern, dass die ASP weiterhin eine ernstzunehmende Gefahr darstellt! Alle Schweinehalter müssen auch zukünftig umfassende Maßnahmen (Biosicherheit) zum Schutz ihrer Tiere ergreifen.
Maßnahmen zum Schutz der Hausschweinebestände vor der ASP
- Speisereste dürfen unter keinen Umständen an Schweine verfüttert werden (Verbot)!
- Hausschweine dürfen keinen Kontakt zu Wildschweinen haben.
- Der Stall muss so gebaut sein, dass keine anderen Tiere in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können. Am Stalleingang müssen entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung sowie zum Waschen und zur Desinfektion der Hände vorhanden sein.
- Futter, Einstreu und Beschäftigungsmaterial müssen sicher vor Kontakt mit Wildschweinen und anderen Tieren gelagert werden.
- Das Stallgebäude dürfen nur die Personen betreten, die unmittelbar mit der Betreuung der Tiere zu tun haben sowie der betreuende Tierarzt, Mitarbeiter des zuständigen Veterinäramtes und des Schweinegesundheitsdienstes.
- Kleidungs- und Stiefelwechsel sowie Händedesinfektion sind von allen Personen, die den Stall betreten, bei Betreten und Verlassen des Stalles unbedingt durchzuführen.
- Nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen muss jeglicher Kontakt zu den gehaltenen Hausschweinen für mindestens 48 Stunden vermieden werden. Auch Jagdhunde dürfen nicht in den Schweinestall!
- Fieberhaft erkrankte Schweine müssen unbedingt dem Tierarzt vorgestellt werden!
- Gras, Heu und Stroh, das im Sperrbezirk II gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an Schweine oder als Einstreu bzw. Beschäftigungsmaterial für diese verwendet werden. Dies gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.
Allgemeine Informationen zur ASP, deren Übertragung und Bekämpfung
Die ASP ist eine durch ein Virus verursachte Erkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt, wobei infizierte Tiere in der Regel qualvoll verenden. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr. Das Virus ist extrem widerstandsfähig und kann in Kadavern von Wildschweinen, die an der ASP verendet sind, und im umliegenden Erdreich noch monatelang überleben und gesunde Wildschweine infizieren. Genauso gefährlich sind Aufbruch und Schwarte oder Fleisch und Wurst von erlegten Wildschweinen, die scheinbar noch gesund, aber schon mit dem Virus infiziert waren. Auch in Wurst und Tiefkühlfleisch bleibt das ASP-Virus monatelang infektiös. Sollten derartige Fleischerzeugnisse in die Umwelt (Wald) oder als Speisereste sogar in den Trog von Hausschweinen gelangen, würden Haus- oder Wildschweine sich durch Kontakt mit solchem Material, unweigerlich infizieren und verenden. Deshalb muss jedes in Sachsen geschossene Wildschwein mittels Tupfer auf ASP untersucht werden und kann nur nach negativem Testergebnis für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist grundsätzlich verboten!
Die Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen ist kompliziert, dadurch sehr langwierig und muss komplex organisiert werden. Diese Aufgabe übernimmt das Landestierseuchenbekämpfungszentrum in Abstimmung mit den EU-Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Veterinärbehörden in den betroffenen Landkreisen, den Jagd- und Forstbehörden und -verbänden sowie Vertretern der Schweinehalter und weiteren betroffenen Personenkreisen. Zu den Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der ASP gehören die Festlegung von Sperrzonen, die Planung und der Bau von Wildabwehrzäunen, die Ausbildung und der Einsatz von Kadaversuchhunden, die Kadaversuche mittels Drohnen und Menschenketten, die Organisation der Fallenjagd, die Abstimmung mit Naturschutzbehörden und vieles mehr.
Ein wichtige Säule der Bekämpfung sind Wildabwehrzäune. Diese sind dazu vorgesehen, die Ausbreitung der Infektion durch infizierte Wildschweine einzudämmen und zu verlangsamen.
Nach Tierseuchenrecht müssen alle Schweine infizierter Bestände getötet werden, möglicherweise auch noch weitere Kontaktbestände. Für die umliegenden Schweinehaltungen werden Schutz- und Überwachungszonen im Radius von mindestens 3 bzw. 10 km eingerichtet. Schweinehaltungen in diesen Zonen unterliegen umfangreichen, langandauernden Verboten z. B. der Ein- und Ausstallung, Schlachtung oder Hausschlachtung.
Weiterführende Informationen zur ASP
Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) sowie der Tierseuchenkasse:
Unter nachfolgendem Link ist die Anmeldung für einen kostenlosen Infobrief des SMS zu aktuellen Tierseuchen – Tierschutz und Tiergesundheit in Sachsen möglich: